Wann muss ich in Frankfurt am Main Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf zahlen?

Spekulationssteuer zahlen Sie in Frankfurt am Main, wenn Sie eine privat gehaltene Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn verkaufen und sie in dieser Zeit nicht selbst bewohnt haben. Maßgeblich sind die Tage, an denen Kauf- und Verkaufsvertrag notariell bindend geschlossen wurden. Steuerfrei bleibt der Gewinn, wenn Sie die Immobilie seit dem Kauf ausschließlich selbst bewohnt haben oder im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor. Eine eigene Frankfurter Steuer gibt es nicht: Gemeint ist die Einkommensteuer auf private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, die das Finanzamt Frankfurt am Main mit Ihrer Steuererklärung festsetzt.

  • Zehn Jahre zwischen Kauf- und Verkaufsvertrag – danach ist der Gewinn bei Privatpersonen steuerfrei.
  • Eigennutzung befreit auch innerhalb der Frist: entweder durchgehend seit dem Kauf oder im Verkaufsjahr plus den zwei Kalenderjahren davor.
  • Besteuert wird nur der Gewinn, mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. Liegt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungen im Jahr unter 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei.
  • Erben und Beschenkte übernehmen die Frist des Vorbesitzers – sie beginnt nicht neu.
  • Frankfurter Besonderheit: Wer in einem der Milieuschutzgebiete verkauft, muss mit der Prüfung des städtischen Vorkaufsrechts rechnen, wer vorher aufteilt, mit einer Genehmigung. Für die Frist zählt trotzdem der Tag der Beurkundung.

Ab wann genau läuft die Zehnjahresfrist – und wann endet sie?

Die Frist läuft vom Abschluss des Kaufvertrags bis zum Abschluss des Verkaufsvertrags. Grundbucheintragung, Schlüsselübergabe oder Kaufpreiszahlung spielen dafür keine Rolle. Der Bundesfinanzhof stellt in ständiger Rechtsprechung auf die Zeitpunkte ab, zu denen die Verträge geschlossen wurden, und nicht auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums – zuletzt bestätigt in einem Beschluss zur Fristberechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften.

Was das praktisch heißt: Liegt Ihr Notartermin beim Kauf im Mai, endet die Frist im Mai zehn Jahre später. Wer den Verkaufsvertrag nur wenige Tage zu früh unterschreibt, verkauft noch innerhalb der Frist. Bindend ist ein Vertrag dann, wenn sich keine Seite mehr einseitig lösen kann. Ein bloßer Reservierungsvermerk oder eine Absichtserklärung zählt dafür nicht.

Für die Planung bedeutet das: Den Notartermin legen Sie nicht nach dem Wunsch des Käufers, sondern nach Ihrem Kaufdatum fest. Wer kurz vor Fristende steht, beginnt die Vermarktung zwar früher, beurkundet aber erst nach Ablauf. Ein Käufer, der auf einen frühen Termin drängt, kostet Sie im ungünstigen Fall mehr, als ein paar Wochen Verzögerung bringen.

Verschieben Vorkaufsrecht und Genehmigungen in Frankfurter Milieuschutzgebieten den Stichtag?

Nein. Auch wenn nach der Beurkundung noch eine Genehmigung aussteht, zählt der Tag, an dem beide Seiten gebunden sind. Der Bundesfinanzhof hat das für einen Fall mit sanierungsrechtlicher Genehmigung entschieden: Haben sich die Parteien schon vor der behördlichen Genehmigung so gebunden, dass keine Seite mehr einseitig zurück kann, liegt der Vertrag innerhalb der Frist (Urteil zur Zehnjahresfrist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung).

In Frankfurt betrifft das vor allem Verkäufe in den Gebieten mit sozialer Erhaltungssatzung (Milieuschutz). Die Bauaufsicht führt mit Stand November 2026 14 solcher Gebiete, unter anderem in Bornheim rund um die Berger Straße, im Nordend, im westlichen Ostend, in Bockenheim, in Sachsenhausen-Nord, im Gallus und im Gutleutviertel sowie in Teilen von Dornbusch und Eschersheim. Dort hat die Stadt ein gesetzliches Vorkaufsrecht, und der Notar holt vor dem Vollzug eine Erklärung der Stadt ein. Die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen ist dort zudem genehmigungspflichtig – inzwischen nur noch dort, nicht mehr im übrigen Stadtgebiet.

Die Konsequenz für Eigentümer in diesen Stadtteilen: Die Wartezeit auf die Erklärung der Stadt verlängert den Weg bis zur Kaufpreiszahlung, nicht aber die Steuerfrist. Wer knapp vor Fristende steht, gewinnt nichts, wenn er hofft, dass sich der Vollzug über das Fristende hinauszieht. Umgekehrt verliert er nichts, wenn er nach Fristablauf beurkundet und die Genehmigung danach kommt.

Wann ist der Verkauf trotz laufender Frist steuerfrei?

Steuerfrei ist er, wenn Sie die Immobilie selbst bewohnt haben – und zwar in einer von zwei Varianten. § 23 Abs. 1 EStG nimmt Immobilien aus, die zwischen Anschaffung und Veräußerung „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“.

VarianteWas gelten mussTypischer Stolperstein
Durchgehende EigennutzungSelbst bewohnt vom Kauf bis zum VerkaufZwischenvermietung, auch kurz, unterbricht die Kette
Drei-Kalenderjahre-RegelSelbst bewohnt im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor, zusammenhängendAuszug im Vorjahr, Verkauf erst im neuen Jahr

Die zweite Variante verlangt keine vollen drei Jahre. Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum, der das Vorvorjahr berührt, das Vorjahr ganz umfasst und ins Verkaufsjahr hineinreicht. Entscheidend ist der letzte Teil: Wer im Herbst auszieht und erst nach dem Jahreswechsel beurkundet, hat im Verkaufsjahr nicht mehr selbst gewohnt. Dann greift die Ausnahme nicht, sofern nicht die erste Variante trägt.

Was Eigentümer an dieser Stelle umtreibt, ist weniger die Regel selbst als die Reihenfolge. Erst vermietet, dann selbst eingezogen – oder umgekehrt: In diesen Konstellationen lohnt es sich, die Kalenderjahre genau nachzuzählen. Wer zuerst vermietet und dann selbst einzieht, kann über die Drei-Kalenderjahre-Regel steuerfrei verkaufen. Wer selbst wohnt und dann vermietet, verliert die Befreiung, sobald die Vermietung in den maßgeblichen Zeitraum fällt.

Zählen Arbeitszimmer, Kinder oder Messegäste als eigene Wohnnutzung?

Teils ja, teils nein – und der dritte Fall hat in einer Messestadt eine eigene Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat die Linie in einem Urteil zusammengefasst, das auf seine frühere Rechtsprechung verweist (Urteil zu tageweise vermieteten Räumen):

  • Häusliches Arbeitszimmer: zählt zur eigenen Wohnnutzung. Der auf das Arbeitszimmer entfallende Gewinn bleibt damit von der Steuer ausgenommen.
  • Familie im Haus: Es ist unschädlich, wenn Sie die Wohnung gemeinsam mit Angehörigen bewohnen.
  • Überlassung ohne eigenes Mitwohnen: Wer die Wohnung einem Dritten überlässt und selbst nicht dort wohnt, nutzt sie nicht zu eigenen Wohnzwecken – ob gegen Miete oder unentgeltlich. Für die Überlassung an eigene Kinder gelten Sonderregeln, die vom Einzelfall abhängen – das klären Sie vor dem Verkauf mit Ihrem Steuerberater.
  • Einzelne Zimmer tageweise vermietet: Der Gewinn ist insoweit steuerpflichtig, wie er auf die vermieteten Räume entfällt. Eine Bagatellgrenze gibt es nach dem Urteil nicht; aufgeteilt wird nach Wohnflächen.

Der entschiedene Fall betraf ein selbst bewohntes Reihenhaus, dessen Zimmer an einzelnen Tagen an Messegäste vermietet wurden. Wer in Frankfurt während der Messen Zimmer über Plattformen anbietet, macht aus einem steuerfreien Eigenheim anteilig ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft – auch dann, wenn es nur um wenige Nächte im Jahr ging. Die Gegenrechnung lohnt sich: Die Mieteinnahmen einiger Messewochen stehen dann gegen die Steuer auf einen Teil des Wertzuwachses.

Wie wird der steuerpflichtige Gewinn berechnet?

Gewinn ist der Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Werbungskosten. So steht es in § 23 Abs. 3 EStG. Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Kaufpreis die Erwerbsnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und eine damals gezahlte Käuferprovision, außerdem Herstellungskosten für Aus- und Umbauten. Werbungskosten beim Verkauf sind etwa Notar- und Maklerkosten des Verkäufers.

Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: Die Anschaffungskosten mindern sich um die Abschreibungen, die Sie während einer Vermietung abgezogen haben. Wer über Jahre Abschreibung geltend gemacht hat, versteuert beim Verkauf innerhalb der Frist einen entsprechend höheren Gewinn. Die Abschreibung war also kein endgültiger Vorteil, sondern wird beim frühen Verkauf zum Teil zurückgeholt.

In Frankfurt wirkt dabei ein zweiter Effekt mit. Abgeschrieben wird nur das Gebäude, nicht der Grund und Boden. Die Bodenrichtwerte liegen zwischen den Zonen der Innenstadt und des Westends und den Stadtteilen im Westen und Norden um mehr als das Zehnfache auseinander. In zentralen Lagen ist der Bodenanteil am Kaufpreis entsprechend hoch, der abschreibbare Gebäudeanteil klein. Für die Gewinnberechnung heißt das: Je höher der Bodenanteil, desto weniger Abschreibung wurde gezogen – und desto weniger wird beim Verkauf zurückgeholt.

Erhaltungsaufwand – eine Reparatur, ein Anstrich, der Austausch defekter Teile – erhöht die Anschaffungskosten nicht. Bei Vermietung haben Sie diese Kosten meist schon als Werbungskosten abgezogen. Wer sie beim Verkauf ein zweites Mal ansetzt, rechnet falsch.

Wie hoch ist die Steuer, und gibt es einen Freibetrag?

Einen festen Steuersatz gibt es nicht. Der Gewinn wird zu Ihrem übrigen Einkommen addiert und mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, dazu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Wer im Verkaufsjahr ohnehin gut verdient, zahlt auf den Gewinn entsprechend mehr; wer im Ruhestand mit geringerem Einkommen verkauft, weniger.

Einen Freibetrag gibt es nicht, aber eine Freigrenze: Gewinne bleiben steuerfrei, „wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro betragen hat“ (§ 23 Abs. 3 EStG). Und als Freigrenze wirkt sie anders als ein Freibetrag: Liegt der Gesamtgewinn darüber, ist er vollständig steuerpflichtig. Bei einem Immobilienverkauf spielt die Grenze deshalb praktisch nur dann eine Rolle, wenn der Gewinn fast bei null liegt.

Was passiert, wenn ich innerhalb der Frist mit Verlust verkaufe?

Dann zahlen Sie keine Steuer, können den Verlust aber nur eingeschränkt nutzen. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nach § 23 Abs. 3 EStG nur mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften verrechnet werden – im selben Jahr, im Vorjahr oder in späteren Jahren. Mit Ihrem Gehalt oder Ihren Mieteinnahmen lassen sie sich nicht verrechnen.

Für Frankfurt ist das keine theoretische Frage. Der Gutachterausschuss weist im Immobilienmarktbericht Frankfurt am Main 2026 aus, dass die Bodenwerte im Geschosswohnungsbau seit ihrem Höchststand zweimal in Folge zurückgegangen sind, während sie in den Eigenheimzonen seitwärts laufen. Wer eine Wohnung oder ein Mehrfamilienhaus in der Zeit hoher Bodenwerte gekauft hat und heute innerhalb der Frist verkauft, sollte nicht selbstverständlich von einem Gewinn ausgehen. Der Bodenwert ist nur ein Teil des Preises, aber er zeigt, dass ein Wertzuwachs in diesem Teilmarkt kein Selbstläufer ist.

Die Konsequenz: Vor dem Verkauf lohnt sich ein realistischer Marktwert. Er zeigt, ob überhaupt ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht. Wer einen Verlust erwartet und im selben Jahr eine andere Immobilie mit Gewinn veräußert, kann beide gegeneinander rechnen. Wer nur eine Immobilie hat, behält den Verlust als Vortrag für spätere private Veräußerungen.

Was gilt bei geerbten oder geschenkten Immobilien?

Erben und Beschenkte treten in die Frist des Vorbesitzers ein. § 23 EStG rechnet dem Erben bei unentgeltlichem Erwerb die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu. Die zehn Jahre beginnen also nicht mit dem Erbfall, sondern mit dem Kaufvertrag der Eltern oder des Erblassers.

Daraus folgen zwei Fälle:

  • Der Erblasser hat vor mehr als zehn Jahren gekauft: Der Verkauf ist für Sie ohne Spekulationssteuer möglich, auch unmittelbar nach dem Erbfall.
  • Der Erblasser hat innerhalb der letzten zehn Jahre gekauft: Dann kann der Gewinn steuerpflichtig sein. Hat der Erblasser die Immobilie selbst bewohnt, prüfen Sie die Eigennutzung für den gesamten Zeitraum – seine und, falls Sie eingezogen sind, Ihre.

Eine Annahme, die Erben an dieser Stelle beschäftigt: Wer erbt und sofort verkauft, zahle nichts. Das stimmt nur, wenn die Frist des Erblassers schon abgelaufen ist. Erbschaftsteuer und Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn sind zwei getrennte Steuern; die eine schließt die andere nicht aus.

Das Kaufdatum des Erblassers steht im notariellen Kaufvertrag. Fehlt er in den Unterlagen, hilft die Grundakte beim Grundbuchamt. In Frankfurt ist dafür das Grundbuchamt des Amtsgerichts an zwei Standorten zuständig: Für Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim gibt es Grundbuchauszüge und Akteneinsicht ausschließlich in der Außenstelle Höchst, für die übrigen Stadtteile in der Heiligkreuzgasse. Wer ein Haus im Frankfurter Westen geerbt hat, spart sich den Umweg, wenn er gleich in Höchst anfragt.

Mehr zur Abwägung nach dem Erbfall lesen Sie in unserem Beitrag, ob Sie eine geerbte Immobilie vermieten, behalten oder verkaufen sollten.

Ich habe neu gebaut – wann beginnt die Frist?

Die Frist beginnt mit dem Kauf des Grundstücks, nicht mit der Fertigstellung des Hauses. § 23 EStG bezieht Gebäude ein, „soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden“. Wer ein Grundstück kauft, darauf baut und das Haus vermietet, kann zehn Jahre nach dem Grundstückskauf steuerfrei verkaufen – auch wenn das Haus selbst erst wenige Jahre steht.

Umgekehrt gilt: Wird das Grundstück innerhalb der Frist verkauft, ist auch das neue Haus Teil des steuerpflichtigen Geschäfts, selbst ein noch nicht fertiggestellter Ausbau. Wer mit dem Gedanken spielt, ein Grundstück nach der Bebauung zu verkaufen, rechnet die Frist also vom Grundstücksvertrag an.

Ab wann wird aus einem privaten Verkauf ein gewerblicher Grundstückshandel?

Wer mehrere Immobilien in kurzer Zeit kauft und wieder verkauft, kann den privaten Bereich verlassen. Dann gelten nicht mehr die Regeln des § 23 EStG, sondern die für Gewerbetreibende – mit Gewerbesteuer und ohne Zehnjahresfrist. Die Finanzverwaltung stellt dabei vor allem auf zwei Merkmale ab: wie viele Objekte veräußert werden und wie lange sie vorher gehalten und genutzt wurden. Wer bebaute Grundstücke über einen langen Zeitraum vermietet hat, bewegt sich in aller Regel weiter in der privaten Vermögensverwaltung.

Für den typischen Frankfurter Eigentümer mit einer vermieteten Wohnung oder einem geerbten Haus ist das kein Thema. Relevant wird es, wenn Sie mehrere Wohnungen aus einem aufgeteilten Haus nacheinander verkaufen oder neben dem Bestand gezielt kaufen, sanieren und verkaufen. Dann gehört die Frage vor den ersten Verkauf zum Steuerberater – danach lässt sie sich nicht mehr gestalten.

Ich trenne mich – muss das gemeinsame Haus vor Fristende verkauft werden?

Eine Trennung zwingt nicht zum Verkauf, aber sie verändert die Eigennutzung. Wer auszieht, wohnt nicht mehr selbst in der Immobilie. Liegt der Kauf weniger als zehn Jahre zurück, hängt die Steuerfreiheit dann an der Drei-Kalenderjahre-Regel – und damit daran, dass der Verkaufsvertrag noch im Jahr des Auszugs beurkundet wird. Rutscht der Termin über den Jahreswechsel, fehlt die Eigennutzung im Verkaufsjahr.

Für die ausgezogene Person gilt dabei, was der Bundesfinanzhof allgemein zur Überlassung sagt: Wer die Wohnung einem anderen überlässt, ohne sie selbst zu bewohnen, nutzt sie nicht zu eigenen Wohnzwecken. Wer also den Hausanteil behält und den Partner darin wohnen lässt, sollte die Frist im Blick behalten. Wie sich die Immobilie nach einer Trennung regeln lässt, lesen Sie im Beitrag zum gemeinsamen Haus nach dem Ehe-Aus.

Wird die Spekulationsfrist abgeschafft oder verlängert?

Mit Stand November 2026 gilt die Zehnjahresfrist unverändert, so wie sie in § 23 EStG steht. Vorschläge, die Frist für Immobilien abzuschaffen oder zu verlängern, tauchen in der politischen Debatte immer wieder auf. Was Eigentümer daran am meisten beschäftigt, ist weniger die Frist selbst als die Sorge, eine Änderung könnte auch für bereits gekaufte Immobilien gelten.

Eine Prognose dazu wäre unseriös. Ob eine Änderung auch bereits laufende Fristen erfassen würde, hinge von ihren Übergangsregeln ab. Wer heute einen Verkauf plant, rechnet mit der geltenden Frist – und prüft eine Gesetzesänderung, falls sie kommt, gemeinsam mit seinem Steuerberater.

Was muss ich nach dem Verkauf tun?

Den Gewinn geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Verkaufsjahr an. Zuständig ist für Frankfurter Steuerpflichtige das Finanzamt Frankfurt am Main, das aus den Verwaltungsstellen Frankfurt und Frankfurt-Höchst besteht. Halten Sie dafür bereit: beide notariellen Kaufverträge, Belege über Erwerbsnebenkosten, Rechnungen über Herstellungskosten, die Aufstellung der abgezogenen Abschreibungen und die Belege über Ihre Verkaufskosten.

Wer die Immobilie selbst bewohnt hat und sich auf die Ausnahme beruft, sollte die Eigennutzung belegen können, etwa über die Meldeadresse. Die Frage, ob ein Gewinn steuerpflichtig ist und wie hoch er ausfällt, gehört vor den Notartermin zum Steuerberater. Danach lässt sich am Ergebnis nichts mehr ändern.

Wenn Sie gerade überlegen, ob Sie eine vermietete Wohnung nach einem Umzug behalten, vermieten oder verkaufen sollten, gehört die Frist von Anfang an in die Rechnung.

„Frankfurt ist kein einheitlicher Markt: Zwischen zwei Adressen im selben Stadtteil können ganze Bodenrichtwertzonen liegen, und ein Durchschnittswert für die Stadt sagt über ein einzelnes Haus wenig. Dazu kommt, dass Wohnungen in innenstadtnahen Lagen und Eigenheime am Stadtrand eigenen Teilmärkten folgen, die der Gutachterausschuss getrennt betrachtet. Deshalb klären wir mit jedem Eigentümer zuerst den Wert und den Zeitplan, bevor wir einen Notartermin vorschlagen.“

Michael Lang, Geschäftsführer, Lang Immobilien GmbH

Wenn Sie wissen möchten, was Ihre Immobilie heute wert ist und wie ein Verkauf zeitlich zu Ihrer Frist passt, finden Sie hier unsere Leistungen rund um den Immobilienverkauf in Frankfurt.

Häufige Fragen

Muss ich Spekulationssteuer zahlen, wenn ich meine selbst bewohnte Wohnung in Frankfurt verkaufe?

Nein, wenn Sie sie seit dem Kauf ausschließlich selbst bewohnt haben oder im Verkaufsjahr und in den beiden Kalenderjahren davor. Dann ist der Gewinn auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei. Vermietete Zimmer oder eine Einliegerwohnung sind davon anteilig ausgenommen.

Welches Datum zählt für die Zehnjahresfrist?

Es zählen die Tage, an denen der Kaufvertrag und der Verkaufsvertrag notariell bindend geschlossen wurden. Grundbucheintragung, Übergabe oder Kaufpreiszahlung sind für die Frist unerheblich.

Wie hoch ist die Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften?

Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der darüberliegende Teil.

Muss ich ein geerbtes Haus in Frankfurt zehn Jahre halten, bevor ich steuerfrei verkaufen kann?

Nicht ab dem Erbfall. Erben übernehmen die Frist des Erblassers. Hat er vor mehr als zehn Jahren gekauft, können Sie sofort ohne Spekulationssteuer verkaufen. Liegt sein Kauf kürzer zurück, läuft die Frist ab seinem Kaufvertrag weiter.

Wie viele Wohnungen darf man privat verkaufen, ohne gewerblich zu werden?

Eine feste Zahl steht nicht im Gesetz. Die Finanzverwaltung prüft vor allem die Zahl der veräußerten Objekte und wie lange sie vorher gehalten und genutzt wurden. Wer mehrere Objekte in kurzer Zeit kauft und verkauft, sollte das vor dem ersten Verkauf steuerlich prüfen lassen.

Wann beginnt die Zehnjahresfrist bei einem Neubau?

Mit dem Kaufvertrag über das Grundstück. Ein später darauf errichtetes Haus wird in dieselbe Frist einbezogen. Zehn Jahre nach dem Grundstückskauf ist der Verkauf auch dann steuerfrei, wenn das Haus erst kürzer steht.

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Über diesen Artikel

Dieser Beitrag wurde von der Lang Immobilien GmbH erstellt, Städelstraße 19, 60596 Frankfurt am Main. Die Lang Immobilien GmbH ist Immobilienmakler mit Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO; zuständige Aufsichtsbehörde ist das Ordnungs- und Gewerbeamt Frankfurt am Main. Das Unternehmen ist Mitglied im IVD – Immobilienverband Deutschland, in der Frankfurter Immobilienbörse bei der IHK Frankfurt und im BVMW und nach DIN EN 15733 zertifiziert. Firmenprofil · LinkedIn

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall Steuer anfällt, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

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